Unter einem Angebot (auch Antrag oder Offerte) ist eine einseitige, empfangsbedürfte Willenserklärung zu verstehen, die alle vertragswesentlichen Bestandteile enthält und durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dem Einverständnis des Empfängers abhängt; dieser das Angebot also mit einem einfachen "Ja" annehmen kann.
Quelle: Stadler, BGB AT, 21. Auflage München 2022, § 19 Rn. 3.
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