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Definition · Strafrecht

Angehörige

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Angehöriger sind gem. § 11 I Nr. 1 a) und b) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder…

Angehöriger sind gem. § 11 I Nr. 1 a) und b) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist und Pflegeeltern und Pflegekinder.

Quelle: § 11 I Nr. 1 a), b) StGB

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/angeh-rige — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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