Ein von mehreren verübter Angriff ist die feindselige Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen.
Quelle: Hilgendorf/ Valerius, StrafR BT I, 1. Auflage München 2021, § 3 Rn. 105; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Saliger, StGB, Paeffgen/ Böse/ Eidam, 6. Auflage Baden-Baden 2023, § 231 StGB Rn. 7
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