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Definition · Strafrecht

animus socii

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Teilnehmer sei, wer die Tat als fremde veranlassen oder fördern wolle, d. h. mit Teilnehmerwillen tätig werde.

Teilnehmer sei, wer die Tat als fremde veranlassen oder fördern wolle, d. h. mit Teilnehmerwillen tätig werde.

Quelle: Schönke/Schröder, StGB, Heine/Weißer, 30. Auflage München 2019, Vor § 25 Rn. 52; Bernd Heinrich, Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage Stuttgart 2022, Rn. 1205

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/animus-socii — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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