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Definition · Strafrecht

Ankaufen (§ 259 StGB)

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Das Ankaufen ist ein Unterfall des (Sich-)Verschaffens, bei dem die zwischen Vorbesitzer und Hehler zustande gekommene schuldrechtliche Vereinbarung die Merkmale eines – zivilrechtlich regelmäßig nichtigen (§§ 134, 138 BGB) – Kaufvertrags aufweist.

Das Ankaufen ist ein Unterfall des (Sich-)Verschaffens, bei dem die zwischen Vorbesitzer und Hehler zustande gekommene schuldrechtliche Vereinbarung die Merkmale eines – zivilrechtlich regelmäßig nichtigen (§§ 134, 138 BGB) – Kaufvertrags aufweist.

Quelle: RGSt 4, 184, 187; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, Altenhain, 6. Auflage Baden-Baden 2023, § 259 Rdn. 47

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/ankaufen-%C2%A7-259-stgb — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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