Das Ankaufen ist ein Unterfall des (Sich-)Verschaffens, bei dem die zwischen Vorbesitzer und Hehler zustande gekommene schuldrechtliche Vereinbarung die Merkmale eines – zivilrechtlich regelmäßig nichtigen (§§ 134, 138 BGB) – Kaufvertrags aufweist.
Quelle: RGSt 4, 184, 187; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, Altenhain, 6. Auflage Baden-Baden 2023, § 259 Rdn. 47
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