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Definition · Öffentliches Recht

Anliegergebrauch (auch gesteigerter Gemeingebrauch)

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Von einem Anliegergebrauch ist die Rede, wenn eine gesteigerte Inanspruchnahme von anliegenden Straßen zur angemessenen Nutzung des Grundstückes oder des Gewerbebetriebes erforderlich, ortsüblich und gemeinverträglich ist.

Von einem Anliegergebrauch ist die Rede, wenn eine gesteigerte Inanspruchnahme von anliegenden Straßen zur angemessenen Nutzung des Grundstückes oder des Gewerbebetriebes erforderlich, ortsüblich und gemeinverträglich ist. Die Nutzung fällt dann in den Schutzbereich des Art. 14 Abs.1 S. 1 GG.

Quelle: Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 21. Auflage München 2023, § 19 Rn. 985.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/anliegergebrauch-auch-gesteigerter-gemeingebrauch — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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