Von einem Anliegergebrauch ist die Rede, wenn eine gesteigerte Inanspruchnahme von anliegenden Straßen zur angemessenen Nutzung des Grundstückes oder des Gewerbebetriebes erforderlich, ortsüblich und gemeinverträglich ist. Die Nutzung fällt dann in den Schutzbereich des Art. 14 Abs.1 S. 1 GG.
Quelle: Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 21. Auflage München 2023, § 19 Rn. 985.
Noch keine Vorschläge. Sei der oder die Erste — du hilfst dem Autor und allen, die diesen Begriff später nutzen.