Einseitige empfangsbedürftige und vorbehaltlose Willenserklärung, aus der sich der Annahmewille des Angebots unzweifelhaft ergibt.
Quelle: Vgl. BGH NJW 2014, 2100 (2101) Rn. 17; Musielak/Hau Grundkurs BGB, 18. Auflage 2023, § 3 Rn. 158.
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