Eine andere als die geschuldete Leistung kann die Erfüllung ersetzen, wenn sie vom Schuldner als Leistung an Erfüllung statt angeboten und vom Gläubiger als solche angenommen wird. Hierfür ist somit neben dem Leistungsakt eine zu dem ursprünglichen Schuldverhältnis hinzutretende Vereinbarung der Parteien erforderlich.
Quelle: BGH Beschl. v. 6.2.2019 – 5 StR 560/18, BeckRS 2019, 18358 Rn. 7; MüKo-BGB/Fetzer, 9. Auflage München 2022, § 364 Rn. 1.
Noch keine Vorschläge. Sei der oder die Erste — du hilfst dem Autor und allen, die diesen Begriff später nutzen.