← Zurück
Definition · Zivilrecht

Annahme einer Erbschaft

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Die Annahme ist ein formloses, nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, welche zum Ausschluss der Ausschlagung (§ 1943) führt.

Die Annahme ist ein formloses, nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, welche zum Ausschluss der Ausschlagung (§ 1943) führt. Sie kann auch durch schlüssiges Handeln erklärt werden kann - hierbei muss aus dem Verhalten eindeutig der Wille hervorgehen, endgültig Erbe sein zu wollen.

Quelle: Frank/Helms Erbrecht, 7. Auflage München 2018, § 15 Rn. 8.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/annahme-einer-erbschaft — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

Wenn dir das geholfen hat — Kostenlos registrieren und eigene Definitionen beitragen.

Versionsverlauf (1)
  • v1 — 27.05.2026
Probleme? Schreib uns
Wir antworten persönlich.