Die Annahme ist ein formloses, nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, welche zum Ausschluss der Ausschlagung (§ 1943) führt. Sie kann auch durch schlüssiges Handeln erklärt werden kann - hierbei muss aus dem Verhalten eindeutig der Wille hervorgehen, endgültig Erbe sein zu wollen.
Quelle: Frank/Helms Erbrecht, 7. Auflage München 2018, § 15 Rn. 8.
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