Die Willenserklärung, die gegenüber einem Anwesenden Geäußert wird, kann nur unverzüglich angenommen werden.
Es reicht aus, wenn trotz räumlicher Trennung der Verhandelnden eine unmittelbar sinnliche Wahrnehmung stattfindet.
Somit gehören auch der Austausch von Erklärungen mittels Telekommunikationsmitteln, soweit diese eine unmittelbare Kommunikation „von Person zu Person“ ermöglichen, dazu sowie andere technische Einrichtungen.
Quelle: (Legaldefinition: § 147 I S. 1 BGB); MüKo-BGB/Busche, 9. Auflage München 2021, § 147 Rn. 30.
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