Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt
Quelle: Legaldefinition: § 293 BGB
Wenn dir das geholfen hat — Kostenlos registrieren und eigene Definitionen beitragen.
Noch keine Vorschläge. Sei der oder die Erste — du hilfst dem Autor und allen, die diesen Begriff später nutzen.