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Definition · Zivilrecht

Annahmeverzug (§ 293 BGB)

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt

Quelle: Legaldefinition: § 293 BGB

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/annahmeverzug-%C2%A7-293-bgb — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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