Annehmen ist das tatsächliche Empfangen des angebotenen Vorteils mit dem Willen der Ausnutzung im eigenen Interesse oder mit dem Willen, Dritten einen Vorteil zukommen zu lassen
Quelle: RGSt 58, 263 (266); Lackner/Kühl/ Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 331 Rn 7
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