Bei der Annexkompetenz greift der Bund nicht in einen anderen, ihm an sich nicht zustehenden Sachbereich über, sondern bleibt in seinem Zuständigkeitsbereich, regelt dabei aber – als Annex seiner Zuständigkeitsmaterie – bestimmte Fragenkomplexe, die generell in den Bereich der Landeskompetenzen fallen.
Sie dient somit der Ausdehnung einer Bundeskompetenz auf an sich "kompetenzfremde" Stadien der Vorbereitung und Durchführung.
Quelle: Maurer/Schwarz, Staatsrecht I, 7. Auflage, München 2023, § 16 Rn. 42; Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 10. Auflage München 2023, § 17 Rn. 20.
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