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Definition · Öffentliches Recht

Annexkompetenz

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Bei der Annexkompetenz greift der Bund nicht in einen anderen, ihm an sich nicht zustehenden Sachbereich über, sondern bleibt in seinem Zuständigkeitsbereich, regelt dabei aber – als Annex seiner Zuständigkeitsmaterie – bestimmte Fragenkomplexe, die generell in den Bereich der Landeskompetenzen fallen.

Bei der Annexkompetenz greift der Bund nicht in einen anderen, ihm an sich nicht zustehenden Sachbereich über, sondern bleibt in seinem Zuständigkeitsbereich, regelt dabei aber – als Annex seiner Zuständigkeitsmaterie – bestimmte Fragenkomplexe, die generell in den Bereich der Landeskompetenzen fallen.

Sie dient somit der Ausdehnung einer Bundeskompetenz auf an sich "kompetenzfremde" Stadien der Vorbereitung und Durchführung.

Quelle: Maurer/Schwarz, Staatsrecht I, 7. Auflage, München 2023, § 16 Rn. 42; Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 10. Auflage München 2023, § 17 Rn. 20.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/annexkompetenz — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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