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Definition · Öffentliches Recht

Anscheinsgefahr

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Eine Anscheinsgefahr ist gegeben, wenn im Zeitpunkt des Einschreitens (ex-ante) bei verständiger Würdigung objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr sprechen, sich aber nachträglich ergibt, dass eine Gefahr in Wirklichkeit nicht vorlag.

Eine Anscheinsgefahr ist gegeben, wenn im Zeitpunkt des Einschreitens (ex-ante) bei verständiger Würdigung objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr sprechen, sich aber nachträglich ergibt, dass eine Gefahr in Wirklichkeit nicht vorlag.

Quelle: VGH Mannheim Urt. v. 7.12.2004 – 1 S 2218/03, BeckRS 2005, 20576 Rn. 22; BeckOK-PolR Nds/Ullrich, 29. Edition Stand 01.11.2023, § 2 Rn. 64.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/anscheinsgefahr — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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