Eine Anscheinsgefahr ist gegeben, wenn im Zeitpunkt des Einschreitens (ex-ante) bei verständiger Würdigung objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr sprechen, sich aber nachträglich ergibt, dass eine Gefahr in Wirklichkeit nicht vorlag.
Quelle: VGH Mannheim Urt. v. 7.12.2004 – 1 S 2218/03, BeckRS 2005, 20576 Rn. 22; BeckOK-PolR Nds/Ullrich, 29. Edition Stand 01.11.2023, § 2 Rn. 64.
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