Anstifter ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat, über die nicht er selbst, sondern der andere die Tatherrschaft hatte.
Quelle: BGH : Urteil vom 01.07.2021 – 3 StR 84/21, NStZ-RR 2021, 273; Lackner/Kühl/ Heger, 30. Auflage München 2023, § 26 Rn. 1;
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