Anstiftung ist eine Form der Teilnahme (§ 26 StGB).
Der Anstifter bestimmt einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat. Bestimmen heißt: Hervorrufen des Tatentschlusses durch geistigen Einfluss. Bloßes Unterstützen einer bereits gefassten Entscheidung ist Beihilfe, nicht Anstiftung.
Doppelter Anstiftervorsatz: (1) Vorsatz hinsichtlich der Haupttat, (2) Vorsatz hinsichtlich des Hervorrufens des Tatentschlusses.
Ein Anstiften zur Beihilfe wird wie eine Beihilfe behandelt. Aufstiftung (qualifizieren) ist Anstiftung zur Qualifikation; Abstiftung (deeskalieren auf Grunddelikt) wird wie Beihilfe behandelt.
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