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Definition · Strafrecht

Anstiftung

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Vorsätzliches Bestimmen eines anderen zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat (§ 26 StGB).

Anstiftung ist eine Form der Teilnahme (§ 26 StGB).

Der Anstifter bestimmt einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat. Bestimmen heißt: Hervorrufen des Tatentschlusses durch geistigen Einfluss. Bloßes Unterstützen einer bereits gefassten Entscheidung ist Beihilfe, nicht Anstiftung.

Doppelter Anstiftervorsatz: (1) Vorsatz hinsichtlich der Haupttat, (2) Vorsatz hinsichtlich des Hervorrufens des Tatentschlusses.

Ein Anstiften zur Beihilfe wird wie eine Beihilfe behandelt. Aufstiftung (qualifizieren) ist Anstiftung zur Qualifikation; Abstiftung (deeskalieren auf Grunddelikt) wird wie Beihilfe behandelt.

Quelle: https://philipp-guttmann.de/Studium/Definitionen/Anstiftung/ — philipp-guttmann.de

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  • v1 — 27.05.2026
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