Antizipierte Einigung und Abtretung liegen vor bei Übereignung einer Sache, an welcher der Veräußerer (und künftiger Eigentümer) erst künftig mittelbaren Besitz (und Eigentum) erlangt.
Der Erwerber wird nur dann Eigentümer, wenn der Veräußerer noch bei Erlangung des mittelbaren Besitzes an ihn veräußern will.
Quelle: Jauernig/Berger, 19. Auflage München 2023, § 930 Rn. 8.
Noch keine Vorschläge. Sei der oder die Erste — du hilfst dem Autor und allen, die diesen Begriff später nutzen.