Eine Sache ist dem Täter anvertraut, wenn ihm der Besitz an ihr (ausdrücklich oder konkludent) mit der Maßgabe eingeräumt wurde, die Herrschaft über sie im Sinne des Berechtigten auszuüben.
Quelle: BGHSt 9, 90, 91; BGHSt 16, 280, 282; Kindhäuser/Böse, Strafrecht Besonderer Teil, 12.Auflage Baden-Baden 2023, § 6 Rn. 43
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