Das Anwartschaftsrecht liegt vor, wenn bei einem mehrstufigen Eigentumserwerb zwischen den Parteien ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers vereinbart wird, durch den der Käufer gleichermaßen ein Anwartschaftsrecht, die tatsächliche Aussicht auf den künftigen Rechtserwerb hat. Dieses Anwartschaftsrecht kann der Verkäufer auch nicht mehr einseitig zerstören.
Quelle: Vgl. BGH NJW 1991, 2019 (2020); Staudinger-BGB/Bork, Berlin 2020, Vorb. §§ 158-163 Rn. 53.
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