Anwendungsvorrang bedeutet, dass im Rahmen des Unionsrechts entgegenstehende innerstaatliche Rechtsvorschriften im Falle einer Normenkollision in dem konkreten Fall nicht angewendet werden dürfen.
Dies steht im Gegensatz zum sog. Geltungsvorrang, nach dem die Norm insgesamt aufgehoben werden müsste.
Quelle: Hakenberg EuropaR, 9. Auflage München 2021, 4. Teil Rn. 233.
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