Arbeitszwang ist jede einseitige Heranziehung zu einer selbstständigen Arbeit, welche der Erfüllung rechtlicher Pflichten des Staates zu dienen bestimmt ist.
Quelle: BeckOK-GG/Ruffert, 56. Edition Stand 15.08.2023, Art. 12 Rn.141; Gusy, in: JuS 1989, 710 (712).
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