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Definition · Zivilrecht

Arglistige Täuschung

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Die arglistige Täuschung ist bewusstes, d.h. vorsätzliches Erregen- oder Aufrechterhaltenwollen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen, um den Getäuschten vorsätzlich zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung zu veranlassen

Die arglistige Täuschung ist bewusstes, d.h. vorsätzliches Erregen- oder Aufrechterhaltenwollen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen, um den Getäuschten vorsätzlich zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung zu veranlassen

Quelle: Jauernig-BGB/Mansel, 19. Auflage München 2023, § 123 Rn. 3; Gutzeit, in: NJW 2008, 1359.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/arglistige-t%C3%A4uschung — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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