Die arglistige Täuschung ist bewusstes, d.h. vorsätzliches Erregen- oder Aufrechterhaltenwollen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen, um den Getäuschten vorsätzlich zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung zu veranlassen
Quelle: Jauernig-BGB/Mansel, 19. Auflage München 2023, § 123 Rn. 3; Gutzeit, in: NJW 2008, 1359.
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