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Definition · Strafrecht

Arglosigkeit

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Arglos ist, wer sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs keines erheblichen tätlichen Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht.

Arglos ist, wer sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs keines erheblichen tätlichen Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht.

Quelle: BGH: Urteil vom 04. 07. 1984 - 3 StR 199/84, NJW 1985, 334; Rengier, StrafR BT II, 22. Auflage München 2021, § 4 Rn. 51; Lackner/Kühl/ Heger, 30. Auflage München 2023, § 211 Rn. 7.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/arglosigkeit — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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