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Definition · Strafrecht

Asche (§ 168 I StGB)

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Zur Asche eines Verstorbenen zählt die hM, sämtliche Verbrennungsrückstände des Leichnams, dh alles was nach der Kremierung auf der Verbrennungsvorrichtung statt des zuvor postierten Sargs samt Inhalt (Körper des Verstorbenen) liegt.

Zur Asche eines Verstorbenen zählt die hM, sämtliche Verbrennungsrückstände des Leichnams, dh alles was nach der Kremierung auf der Verbrennungsvorrichtung statt des zuvor postierten Sargs samt Inhalt (Körper des Verstorbenen) liegt.

Quelle: BGH: Beschluss vom 30.6.2015 – 5 StR 71/15, NJW 2015, 2901; Schönke/Schröder, StGB, Bosch/Schittenhelm, 30. Auflage München 2019, §168 Rn. 11; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-StGB/Stübinger, 6. Auflage Baden-Baden 2023, § 168 Rn. 7.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/asche-%C2%A7-168-i-stgb — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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