Durch die Vertragsfreiheit ist es möglich, Vertragsgestaltungen zu kreieren, die von denen im BGB, HGB oder in Nebengesetzen geregelten Vertragstypen abweichen. Passen die gewählten Vertragstypen nicht einmal partiell unter einen der gesetzlich geregelten Verträge, bezeichnet man diese als atypische Verträge. Beispiele für atypische Verträge sind der Garantievertrag, das Factoring oder das Leasing.
Atypische Verträge unterliegen mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung grundsätzlich (nur) den allgemeinen Regeln des Schuldrechts.
Quelle: MüKo-BGB/Emmerich, 9. Auflage München 2022, § 311, Rn. 25ff..
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