← Zurück
Definition · Strafrecht

Auf frischer Tat betroffen i.S.d. § 252 StGB

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
„Auf frischer Tat“ betroffen ist der Dieb dann, wenn er noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe nach der Tatausführung wahrgenommen oder bemerkt wird.

„Auf frischer Tat“ betroffen ist der Dieb dann, wenn er noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe nach der Tatausführung wahrgenommen oder bemerkt wird.

Nach der Rechtsprechung ist dabei ausreichend, dass der Täter sich für "betrofffen" hält und durch den Raubmitteleinsatz einem unmittelbar bevorstehenden Bemerktwerden zuvorkommen will.

Quelle: BGH 26, 95, 96, Köln NStZ 05, 448, 449; NStZ 2015, 700; Schönke/Schröder, StGB, Bosch, 30. Auflage München 2019, § 252 Rn. 4

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/auf-frischer-tat-betroffen-isd-%C2%A7-252-stgb — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

Wenn dir das geholfen hat — Kostenlos registrieren und eigene Definitionen beitragen.

Versionsverlauf (1)
  • v1 — 27.05.2026
Probleme? Schreib uns
Wir antworten persönlich.