„Auf frischer Tat“ betroffen ist der Dieb dann, wenn er noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe nach der Tatausführung wahrgenommen oder bemerkt wird.
Nach der Rechtsprechung ist dabei ausreichend, dass der Täter sich für "betrofffen" hält und durch den Raubmitteleinsatz einem unmittelbar bevorstehenden Bemerktwerden zuvorkommen will.
Quelle: BGH 26, 95, 96, Köln NStZ 05, 448, 449; NStZ 2015, 700; Schönke/Schröder, StGB, Bosch, 30. Auflage München 2019, § 252 Rn. 4
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