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Definition · Strafrecht

Auffordern (§ 111 StGB)

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Auffordern verlangt eine ausdrückliche oder konkludente Willens-Kundgabe gegenüber Dritten, dass eine beliebige andere Person den Tatbestand eines Strafgesetzes durch Tun oder Unterlassen verwirklichen soll.

Auffordern verlangt eine ausdrückliche oder konkludente Willens-Kundgabe gegenüber Dritten, dass eine beliebige andere Person den Tatbestand eines Strafgesetzes durch Tun oder Unterlassen verwirklichen soll.

Quelle: MüKo-StGB/Bosch, 4. Auflage München 2021, § 111, Rn. 6; RGSt 4, 106, 108 f.; RGSt 47, 411, 413.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/auffordern-%C2%A7-111-stgb — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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