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Definition · Öffentliches Recht

Aufgabenzuweisung (Polizei- und Ordnungsrecht)

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Diese Aufgabe der Gefahrenabwehr wird der Polizei- und Ordnungsbehörden allgemein in den Polizei- und Ordnungsgesetzen sowie in einer Vielzahl von Sonderordnungsgesetzen (etwa der StVO) zu gewiesen.

Diese Aufgabe der Gefahrenabwehr wird der Polizei- und Ordnungsbehörden allgemein in den Polizei- und Ordnungsgesetzen sowie in einer Vielzahl von Sonderordnungsgesetzen (etwa der StVO) zu gewiesen. Aufgaben werden in Aufgabennormen geregelt, die die Zuständigkeit der Polizei- und Ordnungsbehörden begründen und auch der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Polizei- und Ordnungsbehörden untereinander dienen.

Quelle: Kingreen/Poscher, Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Auflage, München 2022, § 3 Rn. 1.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/aufgabenzuweisung-polizei-und-ordnungsrecht — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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