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Definition · Strafrecht

Aufgeben der weiteren Tatausführung

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Bei der Tataufgabe ist ein endgültiger und unbedingter(Gegen-)Entschluss erforderlich, die Tat nun nicht mehr begehen zu wollen, ob-wohl der Täter glaubt, sie noch begehen zu können.

Bei der Tataufgabe ist ein endgültiger und unbedingter(Gegen-)Entschluss erforderlich, die Tat nun nicht mehr begehen zu wollen, ob-wohl der Täter glaubt, sie noch begehen zu können. Grundsätzlich muss der Täterdabei endgültig und vollständig von der Tat Abstand nehmen.

Quelle: NStZ 1995, 282; Bernd Heinrich, Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage Stuttgart 2022, Rn. 791; Lackner/Kühl/Heger, Heger, 30. Auflage München 2023, § 24 Rn. 8.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/aufgeben-der-weiteren-tatausf%C3%BChrung — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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