Das Problem der aufgedrängten Bereicherung beschreibt einen Zustand, in dem der Bereicherungsschuldner kein Interesse an der jeweiligen Bereicherung hat, da diese sein ohne Zutun erfolgte.
Quelle: Münchener Kommentar-BGB/Schwab, 9. Auflage München 2024, § 818 Rn. 222.
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