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Definition · Zivilrecht

Aufhebbare Ehe

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Besteht ein Aufgebungsgrund (bspw. eine Doppelehe oder eine Ehe unter Verwandten), liegt eine aufhebbare Ehe vor.

Besteht ein Aufgebungsgrund (bspw. eine Doppelehe oder eine Ehe unter Verwandten), liegt eine aufhebbare Ehe vor.

Bis zur Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses bleibt die aufhebbare Ehe im güter-, unterhalts-, erbrechtlichen sowie namensrechtlichen Sinne jedoch voll wirksam, ferner wirkt die Aufhebung der Ehe lediglich für die Zukunft.

Quelle: Vgl. OLG HAMM NZFam 2023, 983 (984); Staudinger-BGB/Voppel, Neubearbeitung Berlin 2023, § 1313 Rn. 4 ff.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/aufhebbare-ehe — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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