Die Auflage (§ 36 II Nr. 4 VwVfG) ergänzt den Verwaltungsakt durch eine eigene Sachregelung und verpflichtet den Begünstigten zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen, enthält also ein Gebot oder Verbot.
Sie ist zwar selbst ein Verwaltungsakt, jedoch sachlich auf einen Hauptverwaltungsakt bezogen und von diesem abhängig.
Quelle: Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 21. Auflage München 2024, § 12 Rn. 10..
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