Der Auflagenvorbehalt ist die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügte rechtserhebliche Ankündigung, später könne eine Auflage ergehen oder eine bereits bestehende Auflage geändert oder ergänzt werden.
Quelle: Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 21. Auflage München 2023, § 10 Rn. 654.
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