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Definition · Zivilrecht

Aufrechnung

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Die Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender, gleichartiger, fälliger und erfüllbarer Forderungen.

Die Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender, gleichartiger, fälliger und erfüllbarer Forderungen.

Quelle: Musielak/Hau Grundkurs BGB, 18. Auflage 2023, § 4 Rn. 261.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/aufrechnung — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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Versionsverlauf (1)
  • v1 — 27.05.2026
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