Die Aufrechnungserklärung ist eine einseitig, empfangsbedürftige Willenserklärung des Aufrechnenden, aus der sich der Wille zur Aufrechnung ergibt.
Quelle: Medicus/Lorenz, SchuldR AT, 22. Auflage München 2021, § 24 Rn. 17.
Noch keine Vorschläge. Sei der oder die Erste — du hilfst dem Autor und allen, die diesen Begriff später nutzen.