← Zurück
Definition · Zivilrecht

Aufrechnungslage

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Gem. § 387 BGB liegt eine Aufrechnungslage vor, wenn zwei Personen einander, d.h. wechselseitige Leistungen schulden. Zudem müssen die Leistungen ihrem Gegenstand nach gleichartig und die Gegenforderung muss wirksam, fällig sowie durchsetzbar sein.

Gem. § 387 BGB liegt eine Aufrechnungslage vor, wenn zwei Personen einander, d.h. wechselseitige Leistungen schulden. Zudem müssen die Leistungen ihrem Gegenstand nach gleichartig und die Gegenforderung muss wirksam, fällig sowie durchsetzbar sein.

Quelle: Medicus/Lorenz, SchuldR AT, 22. Auflage München 2021, § 24 Rn. 4; Brox/Walker, Allgemeines SchuldR, 47. Auflage München 2023, Rn. 4ff..

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/aufrechnungslage — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

Wenn dir das geholfen hat — Kostenlos registrieren und eigene Definitionen beitragen.

Versionsverlauf (1)
  • v1 — 27.05.2026
Probleme? Schreib uns
Wir antworten persönlich.