Bei der aufschiebenden Bedingung treten die Rechtswirkungen erst mit dem Eintritt des zukünftigen Ereignisses ein; davor bestehen noch keine Primärpflichten aus dem geschlossenen, aber aufschiebend bedingten Vertrag.
Quelle: Stadler, BGB AT, 21. Auflage München 2022, § 20 Rn. 5.
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