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Definition · Öffentliches Recht

Aufschiebende Bedingung (Verwaltungsakt)

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Eine aufschiebende Bedingung liegt vor, wenn die innere Wirksamkeit des Hauptverwaltungsaktes davon abhängig gemacht wird, dass die Bedingung eintritt bzw. die Bedingung erfüllt wurde.

Eine aufschiebende Bedingung liegt vor, wenn die innere Wirksamkeit des Hauptverwaltungsaktes davon abhängig gemacht wird, dass die Bedingung eintritt bzw. die Bedingung erfüllt wurde.

Quelle: § 26 II Nr. 2 VwVfG; Vgl. Kopp/Ramsauer-VwVfG/Ramsauer, 22. Auflage München 2021, § 36 Rn. 20.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/aufschiebende-bedingung-verwaltungsakt — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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