Das Verlangen muss in eindeutiger, in nicht misszuverstehender Weise gestellt worden sein. Dies kann selbst durch Gesten oder in Frageform geschehen.
Quelle: BGH NJW 1987, 1092; Rengier, StrafR BT II, 22. Auflage München 2021, § 6 Rn. 7; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 216 Rn. 2; MüKo-StGB, Schneider, 4. Auflage München 2021, § 216 Rn. 18
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