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Definition · Strafrecht

Ausdrücklich i.S.d. § 216 StGB

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Das Verlangen muss in eindeutiger, in nicht misszuverstehender Weise gestellt worden sein. Dies kann selbst durch Gesten oder in Frageform geschehen.

Das Verlangen muss in eindeutiger, in nicht misszuverstehender Weise gestellt worden sein. Dies kann selbst durch Gesten oder in Frageform geschehen.

Quelle: BGH NJW 1987, 1092; Rengier, StrafR BT II, 22. Auflage München 2021, § 6 Rn. 7; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 216 Rn. 2; MüKo-StGB, Schneider, 4. Auflage München 2021, § 216 Rn. 18

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/ausdr%C3%BCcklich-isd-%C2%A7-216-stgb — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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