Voraussetzung für ein „Aushandeln” im Sinne von § 305 I BGB ist, dass der Verwender die andere Vertragspartei über den Inhalt und die Tragweite der Zusatzvereinbarung belehrt hat oder sonst wie erkennbar geworden ist, dass der andere deren Sinn wirklich erfasst hat und setzt mehr als Verhandeln voraus.
Quelle: BGH NZBau 2005, 463; MüKo-BGB/Fornasier, 9. Auflage München 2022, § 305 Rn. 37.
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