Das strafrechtliche Ausland umfasst alle Gebiete, die nicht zum deutschen Hoheitsgebiet gehören, also auch hoheitsfreie Gebiete wie die Hohe See und den Weltraum.
Als Auslandstat ist daher eine Tat anzusehen, die nicht im Inland begangen worden ist.
Quelle: MüKo-StGB/Ambos, 4. Auflage München 2020, § 5 Rn. 8, Rn. 2 mwN..
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