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Definition · Strafrecht

Ausland/Auslandstat

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Das strafrechtliche Ausland umfasst alle Gebiete, die nicht zum deutschen Hoheitsgebiet gehören, also auch hoheitsfreie Gebiete wie die Hohe See und den Weltraum.

Das strafrechtliche Ausland umfasst alle Gebiete, die nicht zum deutschen Hoheitsgebiet gehören, also auch hoheitsfreie Gebiete wie die Hohe See und den Weltraum.

Als Auslandstat ist daher eine Tat anzusehen, die nicht im Inland begangen worden ist.

Quelle: MüKo-StGB/Ambos, 4. Auflage München 2020, § 5 Rn. 8, Rn. 2 mwN..

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/auslandauslandstat — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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