Bei der Auslobung (§§ 657–661) wird für die Vornahme einer Handlung (oder eines Unterlassens), insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolgs, öffentlich eine Belohnung versprochen. Der Auslobende schuldet diese dann demjenigen, der die Handlung vorgenommen hat.
Quelle: Medicus/Lorenz, Schuldrecht BT II, 18. Auflage München 2018, § 45 Rn. 1.
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