Sich aus dem fließenden Straßenverkehr ergebende, eigentümliche Gefahrenlage für den Kraftfahrzeugverkehrsteilnehmer.
Quelle: Fischer StGB, 69. Auflage München 2022, § 316a Rn. 9.
Noch keine Vorschläge. Sei der oder die Erste — du hilfst dem Autor und allen, die diesen Begriff später nutzen.