Zwangslage von Zeugen, die durch eine wahrheitsmäßige Aussage sich selbst oder einen Angehörigen belasten müssten.
Quelle: Rengier, StrafR BT II, 22. Auflage München 2021, § 49 Rn. 40; Lackner/Kühl/Heger, Heger, 30. Auflage München 2023, § 157 Rn. 2
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