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Definition · Öffentliches Recht

Außenwirkung eines Verwaltungsaktes

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde ist dann auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wenn sie nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten; eine realisierte Auswirkung im Einzelfall ist hierbei nicht nötig.

Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde ist dann auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wenn sie nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten; eine realisierte Auswirkung im Einzelfall ist hierbei nicht nötig.

Quelle: BVerwG NVwZ 2012, 1483 (1484 Rn. 15); Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 21. Auflage München 2023, § 10 Rn. 485.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/au%C3%9Fenwirkung-eines-verwaltungsaktes — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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