Eine Aussonderung findet an körperlichen und unkörperlichen Gegenständen, die nicht dem Schuldner, sondern aufgrund eines persönlichen Rechts auf Herausgabe oder dinglichen Rechts einem Dritten zustehen und die deswegen rechtlich nicht zur Insolvenzmasse gehören, statt.
Die Aussonderung erfordert die Trennung des auszusondernden Vermögens vom schuldnerischen Vermögen.
Quelle: Vgl. BAG Urt. v. 21.3.2017 – 3 AZR 718/15, BeckRS 2017, 114275 Rn. 34; Braun Insolvenzordnung/Bäuerle, 9. Auflage München 2022, § 47 InsO Rn. 1.
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