Aussteller einer Urkunde ist die Person, die sich nach außen hin als Urheber zu der Erklärung bekennt und diese sich geistig zurechnen lässt bzw. zurechnen lassen muss. Dabei ist für die Ausstellereigenschaft ist nicht notwendig, wer die Urkunde körperlich hergestellt hat (sog. Körperlichkeitstheorie).
Quelle: Rengier, StrafR BT II, 22. Auflage München 2021, § 32 Rn. 15; Lackner/Kühl/ Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 267 Rdn. 14.
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