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Definition · Strafrecht

Beihilfe

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Vorsätzliche Hilfeleistung zu einer fremden vorsätzlichen rechtswidrigen Tat (§ 27 StGB).

Beihilfe ist eine Form der Teilnahme (§ 27 StGB). Der Gehilfe leistet einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat vorsätzlich Hilfe.

Der Gehilfe muss für seinen Vorsatz lediglich den wesentlichen Unrechtsgehalt der Haupttat erfasst haben (nicht alle Details).

Die Strafe für Beihilfe richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter, ist jedoch gemäß § 27 II 2 StGB i.V.m. § 49 I StGB zu mildern.

Siehe auch: neutrale Beihilfe (Fragestellung der Strafbarkeit alltäglicher Handlungen, z.B. Taxifahrer der zur Tat fährt).

Quelle: https://philipp-guttmann.de/Studium/Definitionen/Beihilfe/ — philipp-guttmann.de

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  • v1 — 27.05.2026
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