Der Defensivnotstand ist ein Rechtfertigungsgrund, der eine Notstandslage, eine Notstandshandlung sowie ein subjektives Rechtfertigungselement voraussetzt.
Als Sonderregelung geht der Defensivnotstand dem rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) vor (§ 228 BGB als zivilrechtliche Parallele).
Unterschied zum Aggressivnotstand: beim Defensivnotstand wirkt der Täter auf die Sache ein, von der die Gefahr selbst ausgeht — das eingegangene Risiko muss daher weniger streng abgewogen werden.
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