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Definition · Strafrecht

dolus directus II (direkter Vorsatz)

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Vorsatzform: der Täter weiß oder sieht als sicher voraus, dass er den Tatbestand verwirklicht.

Dolus directus II ist eine Vorsatzform, bei welcher der Täter weiß oder als sicher voraus sieht, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht (wissentliches Handeln).

Abgrenzung: bei dolus directus I (Absicht) kommt es dem Täter gerade darauf an; bei dolus directus II ist die Tatbestandsverwirklichung dem Täter zwar nicht zwingend Hauptziel, er weiß aber sicher, dass sie eintritt; bei dolus eventualis hält er sie nur für möglich und nimmt sie billigend in Kauf.

Quelle: https://philipp-guttmann.de/Studium/Definitionen/dolus_directus_II/ — philipp-guttmann.de

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  • v1 — 27.05.2026
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