Dolus directus II ist eine Vorsatzform, bei welcher der Täter weiß oder als sicher voraus sieht, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht (wissentliches Handeln).
Abgrenzung: bei dolus directus I (Absicht) kommt es dem Täter gerade darauf an; bei dolus directus II ist die Tatbestandsverwirklichung dem Täter zwar nicht zwingend Hauptziel, er weiß aber sicher, dass sie eintritt; bei dolus eventualis hält er sie nur für möglich und nimmt sie billigend in Kauf.
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